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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20 (https://dejure.org/2020,26384)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.06.2020 - 1 L 33/20 (https://dejure.org/2020,26384)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 (https://dejure.org/2020,26384)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (74)

  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, vermag die Vermutung, dass es das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, nicht zu widerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a. a. O.).

    Auch wird keine Überraschungsentscheidung getroffen, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten - wie hier - äußern konnten, (lediglich) in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.).

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 09.12.2011 - 8 A 909/11

    Verjährungshemmung durch aufgehobenen Leistungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Das zeigt, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsakts grundsätzlich der Verjährung ("Festsetzungs-" oder Anspruchsverjährung) unterworfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, juris Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 19).

    Vielmehr können sowohl im bürgerlichen wie im öffentlichem Recht Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung auseinanderfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005, a. a. O.; BAG, Urteil vom 28. August 2019, a. a. O.; HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 44; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. März 2010, a. a. O. Rn. 28).

    Würde erst der Festsetzungsbescheid den Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Entstehung bringen und außerdem nach § 53 Abs. 1 VwVfG zugleich die Verjährung - bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit oder bis sechs Monate nach anderweitiger Erledigung des Verwaltungsakts - hemmen, bestünde die Gefahr, dass die Behörde den Verjährungsbeginn über eine mit den vorstehenden rechtsstaatlichen Belangen nicht zu vereinbarende Dauer hinauszögert (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 -, juris Rn. 15 HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011, a. a. O.; ThürOVG, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 -, juris Rn. 42; SächsOVG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 -, juris Rn. 41).

    Vorliegend kann es schon mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 HNVO LSA, wonach der Dienstherr das Nutzungsentgelt gegenüber dem Beamten festsetzen muss, nicht auf die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung, sondern allein darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Behörde den Anspruch mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können, d. h. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs verwirklicht waren (vgl. HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011, a. a. O.; ThürOVG, Urteil vom 7. April 2011, a. a. O.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15, vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17, und vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.).

    Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32, und vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Bei der Prüfung sind die Gerichte daher im Rahmen der dem Bescheid zugrunde liegenden Nebentätigkeit und des geforderten Betrags an die von der Verwaltung angewandte Berechnungsweise nicht gebunden; die Heranziehung des Beamten zum Nutzungsentgelt ist somit in der Höhe, die sich bei zutreffender Berechnung ergibt, rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, BeckRS 2009, 39871).

    Der maßgebliche Bezugspunkt der ausgeübten Nebentätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, a. a. O.) wird nicht ausgewechselt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlagen Ansprüche auf Entrichtung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Ausübung einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit, die noch nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) fielen, der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., da sie "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Norm betrafen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, BeckRS 2009, 39871, und vom 31. Oktober 2001 - 2 C 61.00 -, juris Rn. 14).

    Abgabenrechtliche Verjährungsregelungen sind in das grundlegend anders gestaltete Beamtenrecht nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, a. a. O.).

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Entstanden ist ein Anspruch, wenn die jeweiligen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, juris Rn. 17; BAG, Urteil vom 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 -, juris Rn. 39; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013, a. a. O. Rn. 32).

    Vielmehr können sowohl im bürgerlichen wie im öffentlichem Recht Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung auseinanderfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005, a. a. O.; BAG, Urteil vom 28. August 2019, a. a. O.; HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 44; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. März 2010, a. a. O. Rn. 28).

    Fällig wird der Anspruch (erst), wenn sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 2019, a. a. O.).

  • BVerwG, 31.10.2001 - 2 C 61.00

    Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung; Abrechnung; Alimentationsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlagen Ansprüche auf Entrichtung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Ausübung einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit, die noch nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) fielen, der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., da sie "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Norm betrafen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, BeckRS 2009, 39871, und vom 31. Oktober 2001 - 2 C 61.00 -, juris Rn. 14).

    Zur zweckentsprechenden Anwendung der - früher - vierjährigen Verjährung auf die Pflicht des Beamten, seinem Dienstherrn (im Hauptamt) die für eine Nebentätigkeit erhaltenen Vergütungen abzuliefern, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Dienstherr diese Abführungsansprüche, sofern sie nicht der relativ kurzen Verjährung unterlägen, über Jahre gegen den Beamten auflaufen lassen könnte und dass eine derartige Handhabung der Ablieferungspflicht nicht nur dem Interesse des Beamten widerspräche, der gezwungen wäre, Rücklagen für seinen Dienstherrn zu bilden, um nicht durch plötzliche Zahlung eines sehr hohen Betrags in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten, sondern auch den fiskalischen Interessen des Dienstherrn selbst, der gehalten ist, den Rückfluss dem Staat geschuldeter Mittel alsbald geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001, a. a. O. Rn. 15).

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Ablieferung von Nebentätigkeitvergütungen die Entstehung des dem Dienstherrn zustehenden Anspruchs mit seiner Fälligkeit gleichgesetzt hat, weil nur der fällige Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001, a. a. O. Rn. 20).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Das zeigt, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsakts grundsätzlich der Verjährung ("Festsetzungs-" oder Anspruchsverjährung) unterworfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, juris Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 19).

    An die Stelle der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. ist mit dem Schulrechtsmodernisierungsgesetz die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB getreten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 6 A 236/13 -, juris Rn. 7; ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 2 KO 253/05 -, juris Rn. 70; s. für Zinsansprüche BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris Rn. 50, und Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38 f.; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013, a. a. O. Rn. 23).

    Entstanden ist ein Anspruch, wenn die jeweiligen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, juris Rn. 17; BAG, Urteil vom 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 -, juris Rn. 39; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013, a. a. O. Rn. 32).

  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 24. Februar 2020, a. a. O. Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., und vom 24. Februar 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

    Wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist, ist der Begründungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18

    Verstoß gegen das Mehrfachbeförderungsverbot bei Zahlung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32, und vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29).

    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 24. Februar 2020, a. a. O. Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., und vom 24. Februar 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
    Das zeigt, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsakts grundsätzlich der Verjährung ("Festsetzungs-" oder Anspruchsverjährung) unterworfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, juris Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 19).

    Auch bei der Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der §§ 195, 199 BGB davon aus, dass die Verjährung nicht erst mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der die Fälligkeit des Anspruchs bewirkt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 -, juris Rn. 36), zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a. a. O. Rn. 23).

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • BVerwG, 15.06.2016 - 9 C 19.15

    Verwaltungsakt; Steuerbescheid; Steuermessbescheid; Steuerschuld; Grundsteuer;

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

  • BVerwG, 31.05.2018 - 4 B 7.18

    Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener vor Lärm bei der

  • OVG Thüringen, 20.04.2011 - 3 KO 505/09

    Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 3 VwVfG TH 2009 und des sog.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2014 - 1 L 75/13

    Therapietandem mit Elektrohilfsmotor

  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 75.16

    Beginn der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG nach Beendigung des Umzuges

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 2 B 1.09

    Zuwendung; Fördermittel; verspätete Verwendung; Verzögerungszinsen; Zinsanspruch;

  • OVG Thüringen, 26.02.2009 - 2 KO 253/05

    Besoldung und Versorgung; Beamtenrecht: Festsetzung von Entgelt für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2014 - 6 A 236/13

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor nach der

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvR 1121/06

    Zur Möglichkeit der Anreicherung des Hauptamtes eines Arztes und Professors an

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20

    Notwendigkeit der Aktualität von Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der

  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2017 - 2 L 31/15

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Gaststätte; Bestandteil einer

  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 12 ZB 13.1886

    Voraussetzungen für die Verwirkung eines jugendhilferechtlichen

  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 1 A 106/13

    Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach der regelmäßigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1973/19

    Schattenwurf vom Nachbargebäude ist hinzunehmen!

  • VGH Bayern, 23.01.2020 - 10 ZB 19.2235

    Abgelehnte Berufungszulassung - Ausweisung eines assoziationsberechtigten

  • OVG Sachsen, 18.10.2012 - 1 A 511/12

    Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB in der jeweils geltenden Fassung

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18

    Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch durch das Bestehen oder

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2015 - 1 L 39/14

    Angliederung an einen Eigenjagdbezirk

  • VGH Bayern, 04.12.2018 - 11 CS 18.2254

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums

  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 16.2236

    Interimsparkplatz im Außenbereich

  • BVerwG, 17.12.2019 - 8 B 37.19

    Beschwerde nach abgewiesener Klage auf Restitution eines Grundstücks nach

  • OVG Sachsen, 28.11.2012 - 1 B 261/12

    Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung, Hotel, betreutes Wohnen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2011 - 1 L 60/11

    Verwendungszulage nach § 46 BBesG - zum Begriff der vorübergehend

  • VGH Bayern, 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530

    Baugenehmigung, Fremdwerbeanlage, Bebauungsplan, Werbeanlage, Berufungszulassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2019 - 11 A 1142/17

    Erteilung eines Aufnahmebescheids für einen deutschen Volkszugehörigen;

  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 12.09

    Abführung; Ablieferung; Nebentätigkeit; Vergütung; Aktiengesellschaft;

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • BVerwG, 25.09.2013 - 1 B 8.13

    Gehörsrüge; Vertagungsantrag; Entscheidungsgründe

  • BVerwG, 27.02.2008 - 2 C 27.06

    Beamteter Chefarzt; Nebentätigkeit; persönliches Behandlungsrecht;

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 48/78

    Arzt - Behandlung - Kontrolle - Krankenbesuch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 4 B 2166/08

    Beachtung des Gleichheitssatzes bei der gebundenen Eingriffsverwaltung

  • BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09

    Revisionsrechtliche Anforderung an fehlende Entscheidungsgründe

  • BVerwG, 04.03.2019 - 9 B 1.19

    Berücksichtigen der von einer Sondernutzung ausgehenden Beeinträchtigung des

  • BVerwG, 31.10.1995 - 2 NB 1.95

    Hochschulrecht: Übertragung weiterer Dienstaufgaben an baden-württembergische

  • BVerwG, 20.10.2006 - 2 B 64.06

    Voraussetzungen für eine Unvereinbarkeit von Landesrecht und Rahmenrecht im

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73
  • BVerwG, 26.03.1970 - II C 50.65
  • ArbG Halle, 04.07.2006 - 4 Ca 379/06
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2023 - 1 L 38/22

    Mitgliedschaft in einer Fischereigenossenschaft; Eintragung selbständiger

    Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O. Rn. 17; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 55).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 1 L 51/22

    Zielrichtungen der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes und

    Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu genügen, muss ein Antragsteller aber im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. zu diesen Darlegungsanforderungen OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22

    Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58).

    Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21

    Erschwerniszuschläge für Sprengstoffentschärfer

    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2022 - 1 L 115/22

    Widerrufs einer Altersteilzeitbewilligung - Arbeitszeit

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58).

    Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2022 - 1 L 123/22

    Infektion mit dem Coronavirus als Dienstunfall

    Entgegen dem Zulassungsantrag weist die Streitsache keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 55 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2023 - 1 L 28/22

    Einwirken eines Verwaltungsaktes durch unrichtige oder unvollständige Angaben

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2023 - 1 L 116/22

    Berücksichtigung von Krankenhausleistungen im retrospektiv bestimmten Erlösbudget

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2022 - 1 L 27/21

    Zuständige Behörde für die Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken

    Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2023 - 1 L 65/22

    Versagung der Auszahlung bewilligter landwirtschaftlicher Subventionen wegen

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2022 - 1 L 95/21

    Anerkennung eines Unfalls des Diensthundeführers bei Spaziergang mit seinem

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